Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft


HGB § 149 

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Kündigung Arbeitsrecht | Arbeitsrecht | Mietrecht | Kündigung Mietrecht | Rechtsanwalt Mietrecht