Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgeschäfte


HGB § 353 

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Düsseldorfer Tabelle | Familienrecht | Rechtsanwalt Familienrecht