Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel

Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch
Seehandel

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 31.7.2009 I 2512

HGB § 476 

Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.

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