Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel


HGB § 483 

Wenn in diesem Fünften Buch die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.

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