Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel


HGB § 487e 

(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130).
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

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