Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel


HGB § 555 

Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist.

Erbrecht | Erbenermittlung | Rechtsanwalt Erbrecht