Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsbücher

Handelsgesetzbuch (HGB)
Drittes Buch 3
Handelsbücher

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

§ 245 HGB Unterzeichnung

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.