Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsbücher

Handelsgesetzbuch (HGB)
Drittes Buch 3
Handelsbücher

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

§ 256a HGB Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.