Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsbücher

Handelsgesetzbuch (HGB)
Drittes Buch 3
Handelsbücher

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

§ 247 HGB Inhalt der Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) (weggefallen)