Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsbücher

Handelsgesetzbuch (HGB)
Drittes Buch 3
Handelsbücher

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

§ 342g HGB Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:
1.
in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;
2.
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.