Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch 5
Seehandel
Fünftes Buch 5
Seehandel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 6 G v. 23.6.2017 I 1693
§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
- 1.
- der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
- 2.
- der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.