Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch 5
Seehandel
Fünftes Buch 5
Seehandel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
- 1.
- Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
- 2.
- Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
- 3.
- Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
- 4.
- Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.