Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel

Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch 5
Seehandel

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.