Handelsgesetzbuch (HGB) Seehandel

Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch 5
Seehandel

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.