Handelsgesetzbuch (HGB)
Fünftes Buch 5
Seehandel
Fünftes Buch 5
Seehandel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.