Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch 1
Handelsstand
Erstes Buch 1
Handelsstand
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 6 G v. 23.6.2017 I 1693
§ 103 HGB
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
- 2.
- ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.