Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch 1
Handelsstand
Erstes Buch 1
Handelsstand
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 31 HGB
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.