Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch 1
Handelsstand
Erstes Buch 1
Handelsstand
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 7 HGB
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.