Handelsgesetzbuch (HGB)
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 114 HGB
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.