Handelsgesetzbuch (HGB)
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 6 G v. 23.6.2017 I 1693
§ 147 HGB
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.