Handelsgesetzbuch (HGB)
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 117 HGB
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.