Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

§ 132 HGB

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
Fußnote
(+++ § 132: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)