Handelsgesetzbuch (HGB)
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 6 G v. 23.6.2017 I 1693
§ 152 HGB
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.