Handelsgesetzbuch (HGB)
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Zweites Buch 2
Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 152 HGB
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.