Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 345 HGB
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.