Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 475h HGB Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.