Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgeschäfte

Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

§ 450 HGB Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
1.
ein Konnossement ausgestellt ist oder
2.
die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.