Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsgeschäfte

Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154

§ 392 HGB

(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.