Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 346 HGB
Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.