Handelsgesetzbuch (HGB)
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Viertes Buch 4
Handelsgeschäfte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
§ 457 HGB Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.